Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz*
Im Internet gibt es viele Barrieren, die Menschen mit Behinderungen oder altersbedingten Einschränkungen den Zugang erschweren oder unmöglich machen.
Seit dem 28. Juni 2025 ist eine EU-weite gesetzliche Regelung in Kraft getreten, die diese Situation verbessern soll.
Mit ihr wird es für viele Anbieter und Unternehmen verpflichtend sein, ihre digitalen Angebote im Netz barrierefrei zu gestalten.
Davon sind unter anderem betroffen: Websites & Webshops, Mobile Apps und Unternehmensdienste mit digitalem Zugang.
Das Gesetz heißt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), setzt die EU-Norm 301 549 um und ist z.B. hier kommentiert.
Die EU-Norm bezieht sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C).
Wir haben versucht, die wichtigsten Fragen möglichst einfach zu beantworten:
(*Bitte beachten: Wir sind keine Rechtsanwälte und können und dürfen keine Rechtsberatung leisten. Wir haben die Informationen auf dieser Seite nach bestem Wissen und nach gründlicher Recherche zusammengestellt. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt.)
Um welche Art von Barrieren geht es?
Barrieren für blinde und sehbehinderte Menschen
- Keine oder unlogische Beschriftung von Bildern (fehlendes oder schlechtes alt-Attribut)
- Websites, die nicht mit Screenreadern nutzbar sind
- Fehlender Kontrast zwischen Text und Hintergrund
- Nicht skalierbare Texte oder feste Schriftgrößen
- Verzicht auf semantisches HTML (z. B. <h1>, <nav>, <main>) → erschwert die Navigation mit Hilfsmitteln
Barrieren für Menschen mit motorischen Einschränkungen
- Nicht bedienbar ohne Maus (keine Tastaturnavigation möglich)
- Kleine oder schlecht erreichbare Schaltflächen
- Fehlende Sprungmarken oder keine Möglichkeit, Navigation zu überspringen
- Kein Fokus-Indikator sichtbar (Tastaturfokus verschwindet optisch)
Barrieren für gehörlose oder schwerhörige Menschen
- Videos ohne Untertitel oder ohne Transkript
- Audioinhalte ohne alternative Darstellung
- Live-Inhalte ohne Gebärdensprachdolmetschung (z. B. bei Behörden-Webinaren)
Wie wirkt sich die Umsetzung der Barrierefreiheit auf das Aussehen meiner Webseite aus?
Die Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit werden überwiegend unsichtbar "unter der Motorhaube" durchgeführt. Sie führen beispielsweise dazu, dass eine Website komplett über Tastatur bedienbar wird oder von Screenreadern besser lesbar wird.
Die auffälligste Veränderung für Menschen ohne besondere Bedürfnisse ist möglicherweise ein höherer Kontrast von Schrift zum Hintergrund. Hellgrauer Text auf weißem Hintergrund gehört damit der Vergangenheit an.
Barrierefreiheit lohnt sich immer
Darüber hinaus haben Optimierungen zur Barrierefreiheit noch einen Nebeneffekt. Viele Barrierefreiheitsmaßnahmen überschneiden sich mit bewährten SEO-Praktiken und wirken sich damit positiv auf das Ranking in Suchergebnissen aus.

Welche Webseiten sind betroffen? MUSS ich die Vorgaben erfüllen?
Wir haben versucht, die Bedingungen für die Verpflichtung zur Bereitstellung einer barrierefreien Website in einer Grafik zusammenzufassen.
Wie immer gilt: Wir sind keine Juristen und können und dürfen keine juristische Beratung leisten. Ggf. empfehlen wir, den eigenen Anwalt zu fragen ...
* Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschränken sich nicht nur auf einen Online-Shop, sondern betreffen allgemein digitale Dienstleistungen, die wesentlich zur Geschäftstätigkeit beitragen und interaktiv sind. Ob ein Kontaktformular oder die Angabe einer Telefonnummer wesentlich zur Geschäftstätigkeit beitragen, können wir nicht ermessen.
Das Gesetz gilt für alle Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen anbieten, auch für Webseiten-Betreiber mit Online-Shops, Online-Buchungen von Handwerksleistungen, Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken. Firmen-Webseiten sind somit grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschriften betroffen, sofern der Webauftritt solche Angebote umfasst.
Welche Unternehmen sind ausgenommen?
Das Gesetz gilt nicht zwingend für Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro erzielen.
Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro können von bestimmten Anforderungen des Gesetzes befreit sein, wenn sie nachweisen können, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Unabhängig davon ist eine WCAG konforme Website sinnvoll und empfehlenswert.